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Werbeanlage

Leistungsbeschreibung

Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis

Baugenehmigungen

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zeichnung (Maßstab 1:50)


Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO


Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte


Lageplan (amtlich)


Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage

Quelle: Hessenfinder

Kontaktpersonen

Johannes Reitzmann
ReitzmannJohannes
Tel:
Work(06101) 602-213
Fax:
Fax(06101) 602-336
 
Patrick Weber
WeberPatrick
Tel:
Work(06101) 602-249
Fax:
Fax(06101) 602-336
 
Frederik Daub
DaubFrederik
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Work(06101) 602-283
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Fax(06101) 602-336
 
Marvin Nitsche
NitscheMarvin
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Fax(06101) 602-336
 

Organisationseinheit

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