Anknüpfungspunkt für eine Fehlbetragszuweisung ist die zunächst eine im Rahmen des Jahresabschlusses sich ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde, die ermittelt wird aus dem Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit (§ 47 Abs. 2 Nr. 19 bzw. § 47 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Gemeindehaushaltsverordnung) zuzüglich der ordentlichen Tilgung für Investitionskredite.
Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind freiwillig begründete Ausgaben, selbst wenn sie vertraglich vereinbart und die Leistungen wünschenswert sind, sowie durch Einnahmeverzicht verursachte Fehlbeträge. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinden ihre eigengestaltbaren Einnahmequellen ausschöpfen und Defizite bei kostenrechnenden Einrichtungen grundsätzlich vermieden werden.
Von diesem Auszahlungsüberschuss werden daher die nicht zuweisungsfähigen Auszahlungen für freiwillige Leistungen und die ermittelten Einnahmeverzichte (insbesondere Unterdeckungen in Gebührenhaushalten) in Abzug gebracht. Sofern nach Abzug dieser Beträge noch ein Auszahlungsüberschuss verbleibt, kommt für die Gemeinde eine Fehlbetragszuweisung in Betracht.
Bei der Entscheidung über eine Fehlbetragszuweisung werden die von der Gemeinde in der Vergangenheit bereits durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation berücksichtigt.
Fehlbetragszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock werden regelmäßig mit Auflagen versehen, deren Umsetzung die finanzielle Situation der Kommune verbessern soll. Fehlbetragszuweisungen sind eine Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel ist, die Kommune in die Lage zu versetzen, zukünftig möglichst ohne Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock dauerhaft ihre Haushaltswirtschaft ausgeglichen zu gestalten zu können.