Bevor Sie die Prüfungszulassung beantragen, lesen Sie bitte aufmerksam das bereitstehende "Merkblatt zur Steuerberaterprüfung" (im Internetauftritt der Steuerberaterkammer Hessen unter Steuerberater → Steuerberaterprüfung)
Verbindliche Auskunft
(bei Zweifeln am Vorliegen einzelner Voraussetzungen für die Prüfungszulassung oder -befreiung)
Eine Auskunft darüber, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberatungsprüfung oder die Befreiung erfüllen, beantragen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen.
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen;
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
- Sie erhalten eine schriftliche Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen Sie erfüllen.
Antrag auf Prüfungszulassung / -befreiung
Den Antrag auf Zulassung zur oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen. Bitte beachten Sie die Antragsfrist.
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen;
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen beziehungsweise von dieser befreit sind.
Tipp: Wenn Sie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigter Buchprüfer bestanden haben oder bereits für eine solche Tätigkeit bestellt sind, können Sie die Prüfung in verkürzter Form beantragen. Kreuzen Sie dazu das vorgesehene Feld im Antragsformular an.
Steuerberaterprüfung
- Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung erfahren Sie in der schriftlichen Ladung.
- In der schriftlichen Prüfung fertigen Sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht drei Arbeiten an.
- Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid – gegebenenfalls verbunden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
Hinweis: Das Ergebnis wird Ihnen ausschließlich schriftlich mitgeteilt; bitte sehen Sie von telefonischen oder mündlichen Nachfragen ab.
- Sollten Sie die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumen, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls erhalten Sie einen Nachholtermin.
- Das Hessische Ministerium der Finanzen stellt Ihnen eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der Sie die Bestellung durch die Steuerberaterkammer beantragen können; siehe dazu auch "Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Tipp: Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Hessen