Eine europäische Rechtsanwältin bzw. ein europäischer Rechtsanwalt, der eine mindestens
3-jährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist, kann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt“ tragen. Die genauen Voraussetzungen sind in §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) festgelegt. Gemäß § 12 EuRAG muss der Antragsteller Anzahl und Art der von ihm bearbeiteten Rechtssachen und die Dauer seiner Tätigkeit anhand von Falllisten nachweisen.