Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.
Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,
- welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
- wer diese Leistungen finanziert.
Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:
- Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung von ausgebildeten Pflegefachkräften. Diese versorgen pflegebedürftige Menschen im eigenen oder fremden Haushalt. Die Leistungen umfassen die Grundpflege, die Hauswirtschaft sowie die Betreuung.
- In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär gepflegt, untergebracht und verpflegt..
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Die Art und Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.