Nach der vom Bundesministerium der Finanzen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen „Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung“ vom 07.09.2005 besitzt die erforderliche fachliche Eignung für die Ausbildung der Steuerfachangestellten, wer als Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin, vereidigter Buchprüfer, Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter bestellt ist.
In Ausnahmefällen kann Personen eine fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden, wenn sie die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzen, die Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten zu vermitteln.