Die BioSt-NachV dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009. Diese definiert die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes.
Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen Zertifikate aus.
Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.