Das Signaturgesetz ist eine Umsetzung der Europäischen Signaturrichtlinie (1999/93/EG). Diese sieht in Art. 3 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten "ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen" einrichten. Zertifizierungsdiensteanbieter kann daher nur eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person werden, da nur gegenüber dieser ggf. die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Rahmen der Aufsicht möglich ist. Für ausländische Zertifizierungsdiensteanbieter gelten der § 23 des Signaturgesetzes und der § 18 der Signaturverordnung. Für das Verfahren "Zertifizierungsdiensteanbieter zu werden" gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat. Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat betrieben werden, ist § 1 Abs. 3 der Signaturverordnung zu beachten.
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.
Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes müssen Sie keine Genehmigung einholen, jedoch die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen.
Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.
Eine Auflistung der angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.