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Wahlhelfer

Leistungsbeschreibung

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

12.10.2016
Quelle: Hessenfinder

Kontaktpersonen

Sebastian Loos
LoosSebastian
Tel:
Work(06101) 602-219
Fax:
Fax(06101) 602-390
 
Mathilde Corrado-Jefkaj
Corrado-JefkajMathilde
Tel:
Work(06101) 602-209
Fax:
Fax(06101) 602-390
 

Organisationseinheit

Stadt Bad Vilbel - Stadt Bad Vilbel - Allgemeine Verwaltung