Deutsche Wahlberechtigte werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl,
- für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
- als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
- als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge oder
- als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
- für eine Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland
gemeldet sind.
Auf Antrag werden deutsche Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn sie
- ohne eine Wohnung innezuhaben sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten oder
- sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.