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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Leistungsbeschreibung

Nach Ihrem Antrag auf Vorbescheid entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung beantragt haben.

Teaser

Wenn Sie einen Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage stellen, soll die zuständige Behörde diesem unter gewissen Voraussetzungen zustimmen.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
  • Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
  • Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag, sowie den erforderlichen Dokumenten, müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
  • Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen.
  • Bei Erteilung eines Vorbescheids, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Bestandkraft des Vorbescheids die Genehmigung beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)

Fachlich freigegeben am

23.09.2022
Quelle: Hessenfinder

Organisationseinheit

Ohne Zuordnung