Bei einer Stiefkindadoptionen wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung wie für ein leibliches Kind.
Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn z.B.
- zu dem getrenntlebenden Elternteil über Jahre keine Kontakte bestehen
- der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist
- das Kind die Annahme nachvollziehbar wünscht oder
- zu dem Stiefelternteil aufgrund positiver Erziehungserfahrungen bereits eine soziale Elternschaft besteht.
Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.
Alle beteiligten Personen müssen sich von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es darum gehen, ob die Adoption für das Kind kindeswohldienlich und erforderlich ist. Bei Stiefkindadoptionen wird insbesondere geprüft, ob ein Kind wirklich adoptionsbedürftig ist und ob es nach Ausspruch der Adoption in ei-nem familiären Umfeld aufwachsen kann, welches von Kontinuität, Verbindlichkeit und der Übernahme wechselseitiger Verantwortung geprägt ist.
Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.