Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann eine Steuerermäßigung beantragt werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der energetischen Maßnahme gilt
• bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde;
• bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
• bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt sind. Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt außerdem voraus, dass Sie hierüber eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Begünstigte energetische Maßnahmen sind:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Aufwendungen für den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den begünstigten Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt worden ist.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können. Für alle energetischen Maßnahmen zusammen wird für das begünstigte Objekt maximal eine Steuerermäßigung von 40.000 € gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 € jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 €) von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Kosten für den Energieberater werden nicht auf drei Jahre verteilt, sondern in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen berücksichtigt.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus ist eine Steuerermäßigung vollständig ausgeschlossen, wenn Sie für die Aufwendungen Steuerbegünstigungen nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen oder wenn die energetischen Maßnahmen öffentlich gefördert werden, d.h. dass für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden). Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die auf Grund dieser Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Sind Sie nicht alleine Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes, so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.