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Staatsexamen Zahnmedizin ablegen

Leistungsbeschreibung

Die Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen) ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen. Studierende der Zahnmedizin an einer hessischen Hochschule, die an der Zahnärztliche Prüfung teilnehmen möchten, müssen sich vorab zu dieser Prüfung anmelden und zugelassen werden. 

In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist geregelt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.  

Teaser

Wenn Sie an einer hessischen Hochschule Zahnmedizin studieren und einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen) ablegen möchten, müssen Sie die Zulassung dafür beantragen.

Verfahrensablauf

  • Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung ist per Online-Antrag zu stellen:
  • Die Anmeldung erfolgt elektronisch
  • Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages.
  • Der Antrag auf Zulassung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange der Bescheid über die Zulassung bzw. die Zurückweisung der Zulassung noch nicht zugestellt wurde. Die Antragsrücknahme muss schriftlich erfolgen.
  • Die Ladung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Prüfung sowie zum mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts wird spätestens 5 Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin über das elektronische Postfach zugestellt.
  • Die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnittes wird 7 Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
  • Mit der Ladung erhalten Sie nähere Einzelheiten zum Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens.
  • Die Ladung ist auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen.
  • Die Zeugnisse über die bestandene Prüfung werden mit einfacher Postsendung zugestellt. Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Postzustellungsurkunde zugesandt.
  • Die Ladung ist nur an eine inländische Adresse möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Voraussetzungen

Die Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen) wird in drei Abschnitten abgelegt:

  • Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren abgelegt.
  • Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
  • Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

1. Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
  • Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 1 der ZApprO)
  • Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
  • Zeugnis über den Krankenpflegedienst

2. Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 2 der ZApprO)
  • sofern der Erste Abschnitt nicht vor dem HLfGP abgelegt wurde:
    • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
    • Identitätsnachweis

3. Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

  • Unterschriebener Antragsvordruck
  • das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten
  • Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (nach Anlage 3 und 4 der ZApprO)
  • Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
  • Zeugnis über die Famulatur
  • sofern der Zweite Abschnitt nicht vor dem HLfGP abgelegt wurde:
    • Identitätsnachweis
    • Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Welche Gebühren fallen an?

  • Fixe Kosten: ,,Prüfungsgebühr EUR 95,00“
  • Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird oder der Rücktritt nach der Zulassung erklärt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von EUR 40,00 zu entrichten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anmeldeschluss für alle Prüfungsabschnitte ist jeweils der 10. Januar bzw. der 10. Juni.

Die Antragsstellung erfolgt elektronisch.

Bearbeitungsdauer

  • Erster & Zweiter Abschnitt: Die Ladung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung wird spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin über das elektronische Postfach zugestellt. Gemäß § 31 sowie § 45 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
  • Dritter Abschnitt: Die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zugestellt. Gemäß § 61 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Rechtsbehelf

Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

28.06.2021
Quelle: Hessenfinder

Organisationseinheit

Ohne Zuordnung