Die staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer kann erteilt werden, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der hessischen Ausbildung in der Altenpflegehilfe hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der hessischen Ausbildung vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie die Inhalte der Eignungsprüfung werden individuell von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgelegt. Die Dauer des Anpassungslehrgangs kann maximal ein Jahr betragen.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sind,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer ergibt und über die für die Ausübung der Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen