Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes erhalten.
Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren
- für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein).
Vorrang der Rehabilitationsträger: Das Integrationsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Kraftfahrzeughilfe gewähren.
Bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung haben, ist regelmäßig die Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger. Bei über 15 Jahren ist regelmäßig der Träger der Rentenversicherung für die KFZ-Hilfe zuständig.
Daneben können in besonderen Härtefällen, z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutzung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs übernommen werden.