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Schuldnerverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Verzeichnisse werden bundesweit im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zusammengeführt.

Schuldnerverzeichnis, Auskunft beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Fristen muss ich beachten?

Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach 3 Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.

Was sollte ich noch wissen?

Kammern, Berufsverbände und Betreiber bundesweiter Schuldnerverzeichnisse können auf Antrag, fortlaufend Abdrucke aus den Schuldnerregistern beziehen (Schuldnerlisten).

Auch andere Antragsteller können den laufenden Bezug von Abdrucken beantragen, wenn ihrem berechtigten Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen über die Kammern nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Bemerkungen

Weiterführende Informationen:

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

11.09.2014
Quelle: Hessenfinder

Organisationseinheit

Ohne Zuordnung