Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.
Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,
Die Verzeichnisse werden bundesweit im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zusammengeführt.
Schuldnerverzeichnis, Auskunft beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach 3 Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.
§§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
Kammern, Berufsverbände und Betreiber bundesweiter Schuldnerverzeichnisse können auf Antrag, fortlaufend Abdrucke aus den Schuldnerregistern beziehen (Schuldnerlisten).
Auch andere Antragsteller können den laufenden Bezug von Abdrucken beantragen, wenn ihrem berechtigten Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen über die Kammern nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Weiterführende Informationen:
Vollstreckungsportal
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz