Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bausparkasse einfacher geklärt werden können, haben die privaten Bausparkassen ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Unabhängige Ombudsleute helfen Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
HINWEIS: Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist keine Rechtsberatung weder durch die Kundenbeschwerdestelle noch durch die Ombudsleute und auch keine Erstellung von Rechtsgutachten möglich, da das Verfahren allein der Streitbeilegung und nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten dient.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihre Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
- der Konflikt wurde oder wird bereits bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
- die oder der Antragstellende hat wegen des Konflikts Strafanzeige erstattet
- der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung
- der Schlichtungsspruch der Ombudsleute erfordert die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage
- die Klärung des Sachverhalts erfordert eine Beweisaufnahme, die über die Vorlage von Urkunden hinausgeht, etwa durch Anhörung von Zeugen oder der Schlichtungsparteien