Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die privaten Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Unabhängige Ombudsleute helfen Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
HINWEIS: Firmen und Selbstständige können das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten beantragen, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Zahlungsdienste nach § 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fallen.
- Die betroffene private Bank muss dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat
- der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
- es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln
- der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung