Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
Hinweis: Als finanzielle Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren wird Ihnen auf Antrag auch Beratungshilfe gewährt.