Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.
Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.
Berechnung
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt:
pauschaliertes Soll-Entgelt
- pauschaliertes Ist-Entgelt
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= Nettoentgeltdifferenz
Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben
Die pauschalierten Abgaben umfassen:
- Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 Prozent)
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
- Solidaritätszuschlag
Leistungssätze
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie bei Arbeitslosengeld in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:
- 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
- 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)