Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass betriebsunfähige Kfz nicht durch einfache Reparaturarbeiten wieder in einen betriebsfähigen Zustand versetzt werden können.
Der örtliche Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist auf das Land Hessen und der Schleppvorgang auf eine Entfernung von maximal 250 km beschränkt.
Beim Schleppen gilt u. a.:
- Es darf jeweils nur ein Fahrzeug geschleppt werden.
- Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange geschleppt werden.
- Die für die Verwendung als Kfz vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, müssen sie nicht betriebsfähig sein.
- Beim Schleppen darf keine Ladung auf dem geschleppten Fahrzeug mitgeführt werden.