Nach den geltenden Vorschriften (§ 72 Abs. 2 i.V.m. Anlage IXa StVZO) ist Anlage IXa StVZO nach dem 31.12.2009 nicht mehr anzuwenden. Die zum 01.01.2010 eintretende Rechtsänderung sieht einen (vollständigen) Verzicht auf die Vergabe von AU-Plaketten vor. Diese Regelung findet auch auf Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette Anwendung, die ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet werden.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gilt hinsichtlich der Anbringung von AU-Plaketten seit dem 01.01.2010 folgendes:
1. Werden Fahrzeuge mit gültiger AU- und HU-Plakette ab dem 01.01.2010 umgekennzeichnet, sind auf den neuen Kennzeichenschildern nur noch die HU-Plaketten (keine AU-Plaketten) anzubringen. Die Tatsache, dass in diesen Fällen von außen nicht mehr erkennbar ist, ob für das Fahrzeug eine AU durchgeführt worden ist, wird hingenommen.
2. Die vorübergehende Überziehung der Fälligkeit einer AU kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten HU hingenommen werden (z.B. AU fällig 02/2010 und HU später fällig z.B. 10/2010.
3. Erfolgt im Rahmen der zugelassenen Ausnahmeregelung bei Umzug innerhalb des Landesbereichs die Beibehaltung des Kennzeichens bleibt die AU-Plakette unverändert auf dem Kennzeichen.