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Jugendarbeit - Freistellung für ehrenamtliches Engagement beantragen

Leistungsbeschreibung

Jugendarbeit ist ohne den Einsatz ehrenamtlich aktiver Jugendlicher und Erwachsener nicht denkbar. Die Landesregierung setzt in der Jugendpolitik daher einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung und die Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements.

Durch den gesetzlichen Anspruch auf berufliche Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit werden Personen ab 16 Jahren bei der Ausübung des Ehrenamtes unterstützt. Dies ermöglicht an vielen Stellen eine Vereinbarkeit von Ehrenamt und beruflicher Tätigkeit.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis

Förderung der Jugendarbeit und Sonderurlaub

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

Teaser

Möchten Sie sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagieren? Dann haben Sie Anspruch auf berufliche Freistellung.

Verfahrensablauf

Beschäftigte in privaten Beschäftigungsstellen können bei ihren Arbeitgebern einen Antrag auf bezahlte Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit bei Maßnahmen der Jugendarbeit nach § 42 HKJGB im Umfang von bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr stellen.
Der Veranstalter der Maßnahme, in der die/der Ehrenamtliche eingesetzt werden soll (Verband, Verein, Träger der Jugendarbeit), bzw. im Falle des Jugendsports der ehrenamtlich Engagierte richtet einen Antrag auf Freistellung an die für ihn jeweils zuständige Stelle. Dieser muss die Inhalte und den zeitlichen Rahmen der Maßnahme sowie die Funktion des Ehrenamtlichen beschreiben. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und sendet bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Befürwortung bzw. einen Freistellungsantrag an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt die/den Ehrenamtlichen für den beantragten Zeitraum bei Fortzahlung des Gehalts frei, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Zuständige Stelle

Je nach Art des Veranstalters (Mitglied im Hessischen Jugendring, im Sportbereich tätige und sonstige Jugendgemeinschaften sowie Träger der Jugendarbeit) unterscheidet sich der Weg der Antragsstellung. Das Antragsverfahren und die je nach Veranstalter der Maßnahme zuständigen Stellen werden im Einzelnen im verlinkten Flyer beschrieben:

Voraussetzungen

In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen, die mindestens 16 Jahre alt sowie ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, ist nach § 42 HKJGB auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren

  1. für die Mitarbeit bei Maßnahmen in Zeltlagern, Jugendherbergen und Jugendfreizeit-/Jugendbildungsstätten, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Bildung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
  2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
  3. Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei den oben genannten Veranstaltungen.

Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende Erfordernisse entgegenstehen.

Voraussetzung ist, dass sie „ehrenamtlich und führend“ in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sowie im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätig sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Schriftliche Beschreibung der Maßnahme mit Inhalten und zeitlichem Umfang und Daten (Name, Geburtsdatum) der/des Ehrenamtlichen durch den Veranstalter; Beschreibung der Funktion der/des Ehrenamtlichen im Rahmen der Maßnahme; Angaben zum Veranstalter und zur Beschäftigungsstelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Befürwortung durch die zuständige Stelle muss vor der Durchführung der Maßnahme erfolgen. Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Freistellung für Ehrenamt in der Jugendarbeit ist auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber möglich. Es besteht hierzu jedoch keine gesetzliche Verpflichtung. Eine Erstattung der Lohnkosten ist in diesen Fällen nicht möglich. Dies gilt auch für selbstständig Tätige.

Nähere Informationen finden sich unter:

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

17.05.2023
Quelle: Hessenfinder

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