In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen, die mindestens 16 Jahre alt sowie ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, ist nach § 42 HKJGB auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren
- für die Mitarbeit bei Maßnahmen in Zeltlagern, Jugendherbergen und Jugendfreizeit-/Jugendbildungsstätten, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Bildung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
- zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
- Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei den oben genannten Veranstaltungen.
Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende Erfordernisse entgegenstehen.
Voraussetzung ist, dass sie „ehrenamtlich und führend“ in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sowie im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätig sind.