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Jährliche Personalmeldungen von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Betreiberinnen oder Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind, müssen Sie jährlichen den Stand Ihres Betreuungs- und Pflegepersonals melden. In dieser Meldung müssen Sie die im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen des Betreuungs- und Pflegepersonals angeben. Sie müssen die Meldung bis zum 31. Januar an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht abgeschickt haben.

Teaser

Wenn Sie eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen betreiben, müssen Sie jährlich Ihr Personal an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht melden.

Verfahrensablauf

  • Sie übermitteln den Personalstand des Betreuungs- und Pflegepersonals Ihrer Einrichtung mit den erforderlichen Angaben an das zuständige Amt.
  • Das Amt prüft den von Ihnen übermittelten Personalstand.
  • Bei Bedarf ordnet das zuständige Amt eine Überprüfung Ihrer Einrichtung an.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales.

Voraussetzungen

Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales angezeigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gesetzliche Meldefrist für die Anzeige ist der 31.01. jeden Jahres.

Bearbeitungsdauer

Die Einrichtung erhält keine Nachricht über die Bearbeitung der Anzeige.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Herausgebende Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege, Abteilung VI.1

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Fachlich freigegeben am

23.02.2023
Quelle: Hessenfinder

Organisationseinheit

Ohne Zuordnung