Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, d.h. entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zur Durchführung der Adoption im Inland oder zur Erfüllung der Voraussetzungen der ausländischen Rechtsvorschriften für die Adoption im Heimatstaat.
Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Staaten der Welt unterschiedlich geregelt. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann, oder wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können in den einzelnen Staaten sehr voneinander abweichen. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption.
Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben.
Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption umwandeln zu lassen. Im Umwandlungsverfahren ist auch eine Änderung des Namens des Adoptivkindes durchführbar. Die Umwandlung der Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption setzt einen notariellen Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss.
Ihre Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, Ihre örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle können mehr Informationen zu einem Umwandlungsverfahren geben und beratend tätig sein.