Abwasser entsteht durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch des Wassers in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen. Das Abwasser aus dem gewerblichen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den kommunalen Kläranlagen zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das geklärte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.
In den Abwasserherkunftsbereichen, die entsprechende Bagatellregelungen und Anforderungsregelungen vorsehen und bei denen für die Einleitung lediglich einer Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich ist, erfolgt eine Überwachung der Einleitungen durch sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung. Dies trifft z.B. zu bei Abscheideranlagen zur Behandlung mineralölhaltigen Abwassers, bei Amalgamabscheidern in Zahnarztpraxen oder Chemischreinigungsanlagen.
Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein.
Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.