Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und / oder die Grenzmarken (zum Beispiel Grenzsteine) fehlen, können Sie im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die für Ihr Grundstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen. Sofern von Ihnen gewünscht, können die so festgestellten Grenzpunkte auch durch Grenzmarken dauerhaft in der Örtlichkeit kenntlich gemacht (abgemarkt) werden.
Zur Abmarkung:
Der Gesetzgeber stellt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern frei, die Grenzpunkte durch Abmarkung in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.
Durch eine Abmarkung wird ein Grenzpunkt mit Hilfe eines festen, dauerhaft und örtlich erkennbaren Grenzzeichens markiert. Diese Grenzzeichen (zum Beispiel Grenzsteine, Kunststoffmarken oder Metallbolzen) dienen dabei der Klarheit über den Grenzverlauf vor Ort und können somit auch nachhaltig zum Grenzfrieden beitragen, z. B. auch zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten über den Verlauf der Grenzen.
Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, gleichzeitig die Abmarkung der Grenzpunkte durchführen zu lassen. Hierzu berät sie gern die beauftragte Vermessungsstelle.
Bei einer erst später beantragten Abmarkung, die in einem neuen Verwaltungsverfahren wiederum ausschließlich durch eine befugte Vermessungsstelle vorgenommen werden darf, muss immer zuerst wieder die Feststellung der abzumarkenden Grenzpunkte erfolgen, hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen.
Zur Grenzanzeige:
Die Grenzanzeige ist kein gesetzlich geregeltes Verfahren. Die Grenzpunkte werden dabei durch temporäre Markierungen gekennzeichnet. Dies sind jedoch keine rechtskräftigen Abmarkungen, sondern zeigen lediglich den Grenzverlauf in der Örtlichkeit an.