Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind in der Satzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung hängen im Wesentlichen von Umfang und Dauer der beabsichtigten Nutzung ab. Die Stadt Frankfurt a. M. nennt in ihrem Merkblatt zur Ferienwohnungssatzung folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung:
- Sofern eine gesamte Wohnung dauerhaft als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden soll und damit dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, ist eine Genehmigung grundsätzlich nur gegen Schaffung von entsprechendem Ersatzwohnraum oder im Einzelfall gegen Entrichtung einer einmaligen Ausgleichszahlung, die zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden ist, möglich. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum.
- Wird dagegen nur ein Zimmer einer Wohnung oder die gesamte Wohnung kurzzeitig zu den o. g. Zwecken überlassen, ist keinerlei Ausgleichsleistung notwendig. Voraussetzung für eine Genehmigung ist hier jedoch, dass die Wohnnutzung durch den Hauptnutzer im Sinne des sog. Home-Sharings aufrecht erhalten bleibt und er dort seinen Wohnsitz hat. Als kurzzeitig definiert die Satzung einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Für eine vorübergehende Nutzung über einen längeren Zeitraum als acht Wochen kann ausnahmsweise gegen Entrichtung einer monatlichen Ausgleichszahlung eine Genehmigung erteilt werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich in diesem Fall an der ortsüblichen Vergleichsmiete für den entsprechenden Wohnraum.