Gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten:
Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV, die
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV erfüllt sind.
Hinweis:
Sachverständige, die auf Grundlage der oben genannten Unterlagen von einem Bundesland anerkannt worden sind, gelten in den anderen Bundesländern ohne weitere Formalitäten ebenfalls als anerkannt.