Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigungsfolgen selbst eine notwendige Behandlung dieser Schädigungsfolgen beschafft haben und dafür Kosten angefallen sind, dann können Sie eine Kostenerstattung erhalten.
Selbst beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen können zum Beispiel ärztliche Behandlungen oder Medikamente sein. Die Kostenerstattung dafür können Sie erhalten, wenn Sie die Kosten der Behandlung selbst übernommen haben und
- nach der Schädigung Ihre Schädigungsfolgen behandeln lassen haben, bevor Sie einen Antrag auf Soziale Entschädigung gestellt haben, beziehungsweise der Anspruch anerkannt worden ist, oder
- die Leistung unaufschiebbar war oder zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Kosten werden Ihnen erst nach Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen erstattet.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.