Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts für eine anerkannte Schädigungsfolge eine Krankenbehandlung (Heilbehandlung) benötigt haben, dann können Sie eine Erstattung für die Kosten erhalten.
Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen ebenfalls im Inland erbracht hätten. Unter bestimmten Umständen können auch die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden.
Es können auch weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angefallene notwendige Kosten für Sie und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.