Wenn Sie geschädigt und nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können Sie auf Antrag für die Zeit, in der Sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, eine Erstattung für Aufwendungen für die Alterssicherung erhalten.
Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
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- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu entrichten wären, wenn Sie rentenversicherungspflichtig wären.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.