Wenn Sie einen Menschen ehrenamtlich betreuen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen. Das Betreuungsgericht setzt den Aufwendungsersatz auf Ihren Antrag hin fest.
Achtung: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Hinweis: Wenn die betreute Person nicht mittellos ist und Ihr Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Einkommen oder Vermögen entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
- Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Portokosten
- Telefongebühren
- Fotokopierkosten
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425,00 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen unter Vorlage von Belegen nachweisen.
Hinweis: Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine Vormundschaft oder Pflegschaft führen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz.