- Anerkennung von Berufserfahrung – gilt nicht für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit.
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wurde. Es werden folgende Berufserfahrungen, teilweise kombiniert mit erworbenen Berufsqualifikationen berücksichtigt:
- selbständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 6 Jahre ununterbrochen (die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 3 Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens 3 Jährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 4 Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens 2 Jährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig mindestens 3 Jahre ununterbrochen und mindestens 5 Jahre unselbstständig (die Beendigung der Tätigkeit darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen), oder
- in leitender Stellung mindestens 5 Jahre ununterbrochen, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nach einer mindestens 3 Jährigen Ausbildung (diese Alternative gilt nicht für Friseurgewerbe).
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. So neben praktischer Berufserfahrung auch Berufsqualifikationen berücksichtigt werden sollen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch die zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates erforderlich.
- Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen – insbesondere für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung) sowie für den Zugang zu allen anderen Anlage-A-Berufen, sofern ein Nachweis hinreichender praktischer Berufserfahrung nicht erbracht werden kann. Erforderlich ist:
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises,
- ggf. ergänzend Nachweis praktischer Berufserfahrung.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, die abschließend in der § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt sind. Wird bei der Prüfung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen festgestellt, dass ein relevantes Qualifikationsdefizit besteht, so können unter gesetzlich näher geregelten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, die in der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bestehen.