(Stand November 2020)
mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts).
Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der die Erben oder der Erbe der eingetragenen Erbbauberechtigten oder des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht beziehungsweise einreichen.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können gegebenenfalls auch Kosten für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.