Ziel ist die Überwindung von Hilfebedürftigkeit von Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II), die eine selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen und dadurch Arbeitslosigkeit beenden.
Das Einstiegsgeld kann für die Dauer von bis zu 2 Jahren nach Existenzgründung beziehungsweise Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewährt werden.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
- Neugründung (alleine oder im Team)
- Übernahme eines Betriebs
- erneute Existenzgründung ("Zweite Chance")
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer
Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Art der Förderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)
Höhe
in der Regel 50 Prozent, maximal 100 Prozent der Regelleistung des ALG II.
Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt von der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit des Antragstellers und der Anzahl der Angehörigen ab. Sie wird vom Fallmanager der zuständigen Stelle individuell festgelegt.
Dauer des Bezuges
- maximal 24 Monate, wobei der Zuschuss gegebenenfalls in kürzeren Bewilligungsabschnitten (in der Regel 6 Monate) gezahlt wird
- nur für die Dauer der Erwerbstätigkeit
Wenn die Förderung länger als 6 Monate dauern soll, so wird in der Regel der Zuschuss gekürzt (Zuschussdegression).
Auszahlung
monatlich, jeweils am Monatsende
Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung kann Ihnen nicht gewährt werden.
HINWEIS: Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen (zum Beispiel Krediten) ist möglich.