Im Rahmen von Eingliederungshilfe von Kindern mit Behinderung in die Gesellschaft ist es die Aufgabe des örtlichen Sozialhilfeträgers dem Kind die Teilnahme am Besuch einer wohnortnahen Kindertagesstätte, als auch Schule durch eine Integrationsmaßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Jedem Kind mit Behinderung soll die Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden, um alle Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.
Voraussetzung für einen Integrationsplatz in der Kindertagesstätte:
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis Schuleintritt, die eine drohende oder nachgewiesene Behinderung haben und die aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen bedürfen, zählen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für den Besuch einer Kindertagesstätte.
Notwendige zusätzliche pflegerische und medizinisch-therapeutische Hilfen fallen in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung und werden durch diese abgedeckt.
Ist eine Kindertagesstätte/Kindergarten zur Betreuung von Kindern mit Behinderung berechtigt, so steht zusätzliches Betreuungspersonal von 15 Wochenstunden, einer Fachkraft pro Kind mit Behinderung, für die Sicherstellung der zusätzlichen Hilfen zur Verfügung. Der Wetteraukreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe vergütet diesen Aufwand mit einer Maßnahmenpauschale.
Da die Integration in der Regel in einer Tageseinrichtung im unmittelbaren Wohnumfeld des Kindes mit Behinderung vollzogen wird, entstehen in der Regel keine gesondert berechenbaren Beförderungskosten.
Eine Übernahme von Beförderungskosten erfolgt nur , wenn im Wohnumfeld kein geeigneter Integrationsplatz angeboten werden kann, die medizinische Notwendigkeit gegeben ist und die Beförderung des Kindes mit Behinderung in die nächstgelegene Kindertagesstätte mit anderen Kindern wegen der Behinderung nicht möglich ist.
Voraussetzungen für einen Integrationsplatz in der Schule:
In Schulen ist es die Aufgabe des örtlichen Sozialhilfeträgers dem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft durch Eingliederungshilfe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine Maßnahme der Eingliederungshilfe ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Diese umfasst Maßnahmen zugunsten von Kindern mit Behinderung, wenn sie geeignet sind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht im Rahmen ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Einzelfall kann dies bedingen, dass dem Kind ein Integrationshelfer/eine Integrationshelferin für den Schulbesuch zur Seite gestellt wird.
Lassen Grad und Schwere einer Behinderung ein Erreichen der Schule mittels zur Verfügung stehender Schulbusse nicht zu, so besteht abweichend von den durch das Amt für Schülerbeförderung organisierten Fahrtmöglichkeiten, eine auf die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung abgestimmten Beförderung zu finanzieren.
Bei Integrationsmaßnahmen sind alle Möglichkeiten einer kostengünstigen Beförderung zu nutzen.