Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen. Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Ausländerbehörden bestehen in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten.
Erteilung: 109 €
• §§ 9a – 9c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
• § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
• § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Sonstiges Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird nur in folgenden Fällen ungültig:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport