Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung), Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Wer wird unterstützt?
Anträge können von
- gewerblichen Unternehmen,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung),
- Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
- Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
- mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.
In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Was wird unterstützt?
Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können,
unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.
Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.
Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:
- Bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro für drei Monate,
- Bis zu 10 Beschäftige: 20.000 Euro für drei Monate,
- Bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.