Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
§ 19 Absatz 6 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration