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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Zuständige Stelle

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Was sollte ich noch wissen?

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

07.04.2022

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Meldebestätigung (aktuell)

Quelle: Hessenfinder

Kontaktpersonen

Gabi Ditzel
DitzelGabi
Tel:
Work(06101) 602-444
Fax:
Fax(06101) 602-369
 
Sabine Schulz
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Tel:
Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Petra Kerscher
KerscherPetra
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Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Silke Schmidt
SchmidtSilke
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Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Jutta Zinn
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Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Susann Schwarz
SchwarzSusann
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Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Sandra Gabriel
GabrielSandra
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Work(06101) 602-444
Fax:
Fax(06101) 602-369
 
Christina Honner
HonnerChristina
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Work(06101) 602-444
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Fax(06101) 602-369
 
Susanna Sachau
SachauSusanna
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Fax(06101) 602-369
 

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