Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.
Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.
Insolvenzgerichte am Amtsgericht
Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.
Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
Es fällt eine Gebühr von 15,00 Euro an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.
§ 34b Absatz 4 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 34c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 34d Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hessisches Ministerium der Justiz