Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG können die Umsätze privater Unternehmen von der Steuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven, Büchereien.
Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Ziel der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist es, nicht nur öffentlich-rechtlich Einrichtungen zu fördern, sondern eine gerechte umsatzsteuerliche Behandlung zwischen den o.g. privaten und öffentlichen kulturellen Einrichtungen herbeizuführen. Von einer solchen Befreiung profitieren insbesondere die Verbraucher, da auf die Eintrittsgelder keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Auch Solokünstler können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Dies betrifft vor allem Künstler der darstellenden Künste deren Auftritte üblicherweise vor Publikum stattfinden (Musik, Schauspiel, Tanz, Gesang). Dirigenten und Chorleiter können ebenfalls eine Befreiung erlangen.
Auch Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen können eine Umsatzsteuerbefreiung erlangen. Voraussetzung ist, dass diese an Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 a) UStG tätig sind und deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung, benötigen sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen sind, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die oben genannten Einrichtungen erfüllen. Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sog. Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch das Finanzamt geprüft werden.