Die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
- diese bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
- der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
- der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
HINWEIS:
Wenn die Qualifizierungsmaßnahme bis 31.12.2014 begonnen hat, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten übernimmt.
TIPP: Informieren Sie sich über zugelassene Maßnahmen in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURS.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer eines Betriebes sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Das Arbeitsverhältnis muss über die Gesamtdauer der Weiterbildung hinaus fortbestehen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildungsteilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen.
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.