Markscheiderinnen und Markscheider sind unter anderem zuständig für das Erstellen, Führen und sachkundige Schließen eines Risswerkes.
Ein Risswerk kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, die dem „Grubenbild“ und „den sonstigen Unterlagen“ zugeordnet werden. Das Grubenbild besitzt Urkundencharakter und darf nur von anerkannte Markscheiderinnen oder Markscheidern geführt werden. Liegt eine Ausnahme von der Erfordernis des Grubenbildes vor, ersetzen die Inhalte einer „sonstigen Unterlage“ die Darstellung des Bergbaubetriebes beziehungsweise des Abbaus.
Wenn Sie nicht Markscheiderin oder Markscheider sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Mit der Anerkennung als "andere Person" dürfen Sie für bestimmte Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" für folgende Bereiche erstellen:
- Übertägige Gewinnungsbetriebe,
- Aufsuchungs und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage, durch die keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden und
- Porenspeicher.
Diese "sonstigen Unterlagen" ersetzen die Inhalte eines Grubenbildes.