Ihre besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird.
Können Sie ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und haben Sie mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe beraten, dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung stellen.
Berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:
- Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
- Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
- Ebenso berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.