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Beratung bei Kindeswohlgefährdung durch eine Kinderschutzfachkraft (insoweit erfahrene Fachkraft)

Leistungsbeschreibung

Sie arbeiten beruflich mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?

Sie sind zum Beispiel

  • Erzieher/in,
  • Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
  • Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter,
  • Tagesmutter oder Tagesvater,
  • Lehrerin oder Lehrer,
  • Familienhebamme / Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,
  • Hebamme, Arzt/Ärztin

Alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Die Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder Jugendlichen trägt im Einzelfall zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Mit Trägern und Einrichtungen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, schließen die Jugendämter Vereinbarungen, die sicherstellen, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wird und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis

Beratung zum Kinderschutz für beruflich mit Kindern befassten Personen (IseF)

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

Teaser

Wenn Sie beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Sie einen Anspruch auf Beratung, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.

Verfahrensablauf

Die angesprochene insoweit erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt.

Es geht dabei um das Erkennen und die Beurteilung von Anzeichen sowie um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Bemerkungen

Hilfreiche Informationen bieten:

  • Der „Familienatlas Hessen“
  • Der Themenschwerpunkt „Kindeswohl“ auf der Homepage des Hessischen Jugendrings
  • Der Themenschwerpunkt „Kindeswohl“ auf der Homepage der Sportjugend Hessen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration  

Fachlich freigegeben am

03.07.2023
Quelle: Hessenfinder

Organisationseinheit

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