Der Gesetzgeber sieht die Erstattung der Aufwendungen für angemessene Beiträge einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen der Vollzeitpflege vor, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Die Leistungen in der Vollzeitpflege umfassen auch die Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Erkundigen Sie sich bei Ihren zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.
Das Jugendamt prüft Ihren Antrag und den Anspruch auf Beitragsübernahme.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt.
Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII.
§39 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration