Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt. Diese kann zusätzlich zu dem Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden.
Die Pauschale erhalten:
1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ ; sie beträgt 900 Euro.
2.Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ oder dem Pflegegrad 4 oder 5; sie beträgt 4.500 Euro. Eine zusätzliche Inanspruchnahme der Pauschale nach Nr. 1 ist nicht möglich.
Darüber hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gemindert.
Nimmt das Kind die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nicht selbst in Anspruch, kann sie auf die Eltern übertragen werden.